Gestützt auf die klägerischen Behauptungen, wonach ihr die Rechte an den Aktien der Beklagten im Jahr 2012 bzw. 2015 übertragen worden seien, ist demnach für die Prüfung des Feststellungsinteresses davon auszugehen, dass die Klägerin Alleinaktionärin der Beklagten ist. Unstreitig geht es im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren HOR.2017.39 – somit um die Feststellung von Rechtsbeziehungen unter den Parteien und nicht hinsichtlich Dritter.