Die diesem Schluss zugrunde liegenden Tatsachen sind somit doppelrelevant und werden der Prüfung des Feststellungsinteresse als wahr zu Grunde gelegt. Die Beklagte bringt nicht vor, der klägerische Tatsachenvortrag sei diesbezüglich auf Anhieb fadenscheinig, inkohärent oder könne eindeutig widerlegt werden. Sie selber macht geltend, das schutzwürdige Interesse sei erst bei der Prüfung der Aktivlegitimation und damit bei der materiellrechtlichen Begründetheit der eingereichten Klage zu prüfen (Antwort Rz. 493;