Vorliegend stützt sich die Klägerin sowohl zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens als auch zur Begründung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse auf ihre Eigenschaft als Alleinaktionärin der Beklagten. Die diesem Schluss zugrunde liegenden Tatsachen sind somit doppelrelevant und werden der Prüfung des Feststellungsinteresse als wahr zu Grunde gelegt.