Nur soweit die zur Beurteilung dieser Prozessvoraussetzung (Feststellungsinteresse) notwendigen Tatsachen auch für die Beurteilung der Begründetheit der Klage relevant sind, handelt es sich bei diesen – und nur bei diesen – um doppelrelevante Tatsachen. Die doppelt relevanten Tatsachen müssen diesfalls bei der Prüfung der Prozessvoraussetzung nicht nachgewiesen werden.