Weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 57 ZPO) geht das Argument der Beklagten, es sei nicht die Aufgabe des Gerichtes, sich ein mögliches Rechtsschutzinteresse auszudenken (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 49), fehl. Nur soweit die zur Beurteilung dieser Prozessvoraussetzung (Feststellungsinteresse) notwendigen Tatsachen auch für die Beurteilung der Begründetheit der Klage relevant sind, handelt es sich bei diesen – und nur bei diesen – um doppelrelevante Tatsachen.