Die Beklagte argumentiert, weil materiellrechtlich betrachtet die Aktivlegitimation zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen nur jenen Personen zukomme, die ein rechtliches und schutzwürdiges Interesse daran hätten, sei das Feststellungsinteresse an sich doppelrelevant. Genau betrachtet stellt das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung indessen keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage dar. Weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art.