1.5.3. Würdigung 1.5.3.1. Nichtigkeitsklage Vorliegend macht die Klägerin die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse nicht bloss mittels Einrede, sondern mittels Feststellungsklage geltend. Zu prüfen ist daher, ob sie über ein genügendes Feststellungsinteresse verfügt.