Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien52 ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann.53 Eine Ungewissheit besteht bereits dann, wenn zwischen den Parteien eine unterschiedliche Auffassung über den Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht.54 Dabei genügt nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der