Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien52 ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann.53