Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Soweit sich das Feststellungsinteresse auf Tatsachen bezieht, obliegt die Behauptungsund Beweislast somit der Feststellungsklägerin.49 Das Feststellungsinteresse ist prozessualer Natur, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und untersteht der lex fori, vorliegend somit dem schweizerischen Recht.50 Das Feststellungsinteresse muss selbst dann vorliegen, wenn das materielle Recht die Feststellungsklage positiv normiert.51