Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus.47 Während sich grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen berufen kann, setzt die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen prozessual ein schutzwürdiges Interesse, ein Feststellungsinteresse, voraus.48 Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat.