1.5.2. Rechtliches Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis – wozu auch die Gültigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen gehört46 – besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus.47