Beklagten qua Aktionärsstellung scheide mangels Aktionärsstellung der Klägerin aus (Antwort Rz. 499; Duplik Rz. 630). Die Klägerin komme ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast hinsichtlich das Feststellungsinteresse nicht einmal ansatzweise nach (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 47). Die Klägerin könne auch nicht aufzeigen, dass sie als Gläubigerin durch die streitgegenständlichen Beschlüsse krass in ihren Rechten beeinträchtigt werde (Antwort Rz. 501 ff.; Duplik Rz. 644 ff.).