Die Klägerin habe aber nicht darlegen können, wie sich diese Ungewissheit auf die Rechtsbeziehung unter den Parteien auswirke (Antwort Rz. 497). Die Klägerin begründe nicht, inwiefern die einzelnen angefochtenen Generalversamm- lungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse eine fortdauernde, unzumutbare Ungewissheit für sie als Aktionärin geschaffen hätten, die nur durch die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit beseitigt werden könne (Duplik Rz. 633; erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 47). Eine durch die angefochtenen Beschlüsse hervorgerufene ungewisse Rechtsbeziehung zur - 30 -