Richtig sei ferner, dass der Klägerin keine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung gestanden habe, sodass die Voraussetzung der Subsidiarität vorliegend gewahrt sei (Antwort Rz. 496). Zuzustimmen sei der Klägerin auch insoweit, als zwischen den Parteien eine Ungewissheit über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Generalversamm- lungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse bestehe. Die Klägerin habe aber nicht darlegen können, wie sich diese Ungewissheit auf die Rechtsbeziehung unter den Parteien auswirke (Antwort Rz.