1.5.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, das von der Klägerin für ihre Feststellungsklage geforderte Feststellungsinteresse sei doppelrelevant. Es sei erstens als Prozessvoraussetzung zu prüfen und bestimme ferner die Aktivlegitimation der Klägerin, sodass die entsprechenden Tatsachen bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzung als wahr zu unterstellen seien (Antwort Rz. 493; Duplik Rz. 626). Richtig sei ferner, dass der Klägerin keine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung gestanden habe, sodass die Voraussetzung der Subsidiarität vorliegend gewahrt sei (Antwort Rz. 496).