Ferner habe die Klägerin als Darleiherin eines Darlehens in der Höhe von über USD 78 Mio. ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieses nicht gefährdet werde (Klage Rz. 234). Insbesondere habe die Klägerin miterleben müssen, wie nichtig gewählte Personen seitens der Beklagten das Darlehen der Klägerin mittels Rangrücktritts hätten manipulieren und dabei ihre Gläubigerinteressen massiv hätten beeinträchtigen wollen (Klage Rz. 234; Replik Rz. 868; KB 152). Zudem genüge es für das Einleiten einer Nichtigkeitsklage, dass Gesellschaftsinteressen wahrgenommen würden (Replik Rz. 867).