streitgegenständlichen Beschlüsse, da ihre Aktionärsrechte schlicht ignoriert worden seien. Als Alleinaktionärin habe sie das Recht, deren Organe (Verwaltungsräte, Revisionsstelle, Zeichnungsberechtigte) zu bestellen und deren Kapitalstruktur zu bestimmen (Klage Rz. 234; Replik Rz. 862 ff.). Ferner habe die Klägerin als Darleiherin eines Darlehens in der Höhe von über USD 78 Mio. ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieses nicht gefährdet werde (Klage Rz. 234).