1.5. Rechtsschutzinteresse 1.5.1. Parteibehauptungen 1.5.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie habe hinsichtlich ihrer Nichtigkeitsklage ein Feststellungsinteresse, da Leistungs- und Gestaltungsklagen für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen nicht zur Verfügung stünden und die Fortdauer der Ungewissheit über die Kapitalerhöhung und die Statutenänderung der Beklagten für die Klägerin unzumutbar sei, zumal die Klägerin keine Kenntnis und keine Kontrolle darüber habe, was mit den neuen Stimmrechtsaktien passiere (Klage Rz. 246).