Vielmehr ermöglicht das vorliegende prozessuale Vorgehen der Klägerin eine umfassendere Streitbeilegung zusammenhängender Streitsachen zwischen den Parteien. Es ist auch weder ersichtlich noch bringt die Beklagte vor, dass ihre Verteidigung mit der Zulassung der Klageänderung übermässig erschwert würde, insbesondere weil die Begründung im Wesentlichen dieselbe ist. Die Klageänderung ist daher zuzulassen. 45 Vgl. etwa BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 36. - 29 -