Es ergibt keinen Sinn, die Klägerin hinsichtlich ihrer geänderten Rechtsbegehren auf eine separate, neue Klage zu verweisen, nur um in diesem Verfahren im Wesentlichen noch einmal über dieselben Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden. Vielmehr ermöglicht das vorliegende prozessuale Vorgehen der Klägerin eine umfassendere Streitbeilegung zusammenhängender Streitsachen zwischen den Parteien.