Auch die Prozessökonomie spricht für die Zulässigkeit der Klageänderung, zumal für die Feststellung der Nichtigkeit gemäss den geänderten Rechtsbegehren im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgebracht wird, wie betreffend die bisherigen Rechtsbegehren. Es ergibt keinen Sinn, die Klägerin hinsichtlich ihrer geänderten Rechtsbegehren auf eine separate, neue Klage zu verweisen, nur um in diesem Verfahren im Wesentlichen noch einmal über dieselben Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden.