Verfahren in eine besondere Nähe zueinander rücken lässt. Die Beklagte scheint selber dieser Auffassung zu sein, wenn sie andernorts ausführt, das Thema des Verfahrens HOR.2021.17 sei letztlich dasselbe wie im Verfahren HOR.2017.38, in dem noch einmal andere Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse angefochten sind (Antwort Rz. 37).