Diese Gründe resultieren letztlich aus dem alles umfassenden Streit um die Aktionärsstellung an der Beklagten, der auf den Familienstreit zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen zurückzuführen ist. Anders als es die Beklagte ausführt (vgl. Duplik Rz. 66 i.f.), ist es genau dieser gemeinsame Hintergrund der Nichtigkeitsgründe, der die Feststellung der Nichtigkeit der unterschiedlichen Lebensvorgänge, d.h. der verschiedenen Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüsse, im vorliegenden