Weiter beantragte die Klägerin mit ihren bisherigen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020 sowie der Beschlüsse der Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, tt.mm. 2018 und tt.mm. 2020. Mit ihren geänderten Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 beantragt die Klägerin neu auch die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020, tt.mm. 2020 (09:05–10:25 Uhr), tt.mm. 2019, tt.mm.