1, die zulässig ist und nicht um eine Klageänderung. Auch die Beklagte beanstandet das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht. 1.4.3.2. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 Nicht zu beanstanden ist das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 zunächst in dem Umfang, als bloss die Daten der Generalversammlungen, deren Nichtigkeit festgestellt werden soll, korrigiert werden (tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm. 2020). Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung.