Mit ihrem geänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss ihrer Replik beantragt die Klägerin nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020. Sie führt zusätzlich einzig aus, dass diese auch die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien umfassen würden. Es handelt sich somit bloss um eine Klarstellung bzw. Verdeutlichung des Rechtsbegehrens Ziff. 1, die zulässig ist und nicht um eine Klageänderung.