KuKo ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 227 N. 31; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 34. - 27 - der beklagten Partei übermässig zu erschweren.42 Ein völlig neuer Klagegrund, der den bisherigen gar nicht mehr berührt, kann gegen den Willen der beklagten Partei aber nicht via Klageänderung in den Prozess eingeführt werden.43 Unzureichend ist auch eine bloss enge rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt berühren.44