Ein sachlicher Zusammenhang ist aber auch dann noch zu bejahen, wenn die Tatsachenbehauptungen des geänderten oder neuen Anspruchs einen Lebensvorgang betreffen, der zwar nicht derselbe ist, wie jener des bisherigen Anspruchs, aber der diesen noch berührt bzw. eine enge rechtliche Beziehung besteht, weil sich die Behauptungen überschneiden. Diesfalls liegen zwar unterschiedliche Sachverhalte vor; diese sind aber immerhin benachbart. Ob die Klageänderung in einem solchen Fall zulässig ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.41