Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, sofern der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang (sog. Konnexität) steht oder b) die Gegenpartei zustimmt. Der sachliche Zusammenhang eines geänderten Rechtsbegehrens ist gegeben, wenn die beiden geltend gemachten Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen.39