Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens verändert wird,35 was – unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs – bei geändertem oder erweitertem Rechtsbegehren oder bei Änderung des Lebenssachverhalts bzw. des Klagefundaments der Fall ist.36 Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs stellt eine Klageänderung dar.37 Keine Klageänderung ist die bloss formelle Änderung eines Rechtsbegehrens, beispielsweise dessen Berichtigung oder Verdeutlichung.38