1.4.2. Rechtliches Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens verändert wird,35 was – unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs – bei geändertem oder erweitertem Rechtsbegehren oder bei Änderung des Lebenssachverhalts bzw. des Klagefundaments der Fall