Beklagten. Der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2022 betreffe schliesslich die Konstituierung und Zeichnungsberechtigung des beklagtischen Verwaltungsrats (Duplik Rz. 70). Es gebe auch keinen sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglich für nichtig zu erklärenden Generalversammlungsbeschlüssen (Duplik Rz. 71).