Auch die neu beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse vom tt.mm. 2019, tt.mm. 2020 und tt.mm. 2022 sei unzulässig. Gegenstand des bisherigen Rechtsbegehrens sei ein Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2020 betreffend die Umsetzung der am tt.mm. 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung gewesen (Duplik Rz. 69). Damit würden die neu im Rechtsbegehren aufgenommenen Verwaltungsratsbeschlüsse nicht direkt zusammenhängen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2019 betreffe die Eintragung der YA Foundation._____ als Alleineigentümerin und des Vaters als wirtschaftlich Berechtigter in das Aktienbuch der Beklagten, der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm.