Die Generalversammlungsbeschlüsse vom tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 und tt.mm. 2024 würden nicht demselben Lebensvorgang entspringen, wie die bisher angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse vom tt.mm. 2018, tt.mm. 2018 und tt.mm. 2020 (Duplik Rz. 63). Damit dehne die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf Generalversammlungen aus, die mehrere Jahre nach den ursprünglich beanstandeten Generalversammlungsbeschlüssen stattgefunden hätten. Es würden damit Lebensvorgänge erfasst, die zeitlich weit über die ursprünglich relevanten Lebensvorgänge hinausgingen (Duplik Rz. 64). Inhaltlich beträfen die ursprünglich für nichtig zu erklärenden Generalversammlungsbeschlüsse die Entlastung von JB.