2018, tt. anstelle tt.mm. 2020) (Replik Rz. 79). Zusätzlich seien am tt.mm. 2019, tt.mm. 2020 und am tt.mm. 2022 weitere Verwaltungsratsbeschlüsse gefällt worden, deren Nichtigkeit festzustellen sei (Replik Rz. 80 und 83). Schliesslich seien am tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 sowie am tt.mm. 2024 weitere Generalversammlungen der Beklagten abgehalten worden, deren Nichtigkeit festzustellen sei (Replik Rz. 81 f.). Die Erweiterung des diesbezüglichen Rechtsbegehrens sei aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zu den bisherigen Rechtsbegehren zulässig (Replik Rz. 80 und 85).