Rechtsbegehren Ziff. 2 werde insoweit präzisiert, als auch hinsichtlich der Verwaltungsratsbeschlüsse vom tt.mm. 2020 und vom tt.mm. 2020 die Nichtigkeit festgestellt werden soll. Zudem werde präzisiert, dass die beanstandeten Verwaltungsratsbeschlüsse auch die Umwandlung von Inhaberin Namenaktien thematisierten (Replik Rz. 75 f.). Rechtsbegehren Ziff. 4 werde schliesslich insoweit korrigiert, als hier die Daten der Generalversammlungsbeschlüsse an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst würden (tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm. - 25 -