Auf diesen Teil des geänderten Rechtsbegehren Ziff. 4 ist daher mangels Bestimmtheit nicht einzutreten (vgl. auch Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 3.2.1 f.). Genügend bestimmt ist das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 demgegenüber in dem Umfang, wonach festzustellen sei, dass die Beschlüsse der angeblichen Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2020, vom tt.mm. 2023, vom tt.mm. 2024 und vom tt.mm. 2024 sowie der Verwaltungsratssitzungen vom tt.mm. 2019, vom tt.mm. 2020 (10:35-10:50 Uhr) und vom tt.mm. 2022, nichtig seien.