Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass es überhaupt zusätzlich zu den mit Datum genannten Beschlüssen überhaupt weitere Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse gegeben hat. Dementsprechend ist auch für das Handelsgericht unklar, über welche konkreten Rechtsverhältnisse diesbezüglich zu entscheiden wäre. Die Beklagte führt zu Recht aus, ihr sei nicht zuzumuten, sich gegen eine unbestimmte Vielzahl an vergangener und noch künftiger Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse zu verteidigen (Duplik Rz. 75). Auf diesen Teil des geänderten Rechtsbegehren Ziff.