angeblichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten nichtig seien. Die Beklagte führt zu Recht aus, das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 sei in diesem Umfang zu unbestimmt formuliert (Duplik Rz. 73 ff.). Die Klägerin bezeichnet in diesem Teil ihres Rechtsbegehren keine einzelnen General- versammlungs- oder Verwaltungsratsbeschlüsse – weder nach Datum noch nach Inhalt –, die für nichtig zu erklären sind. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass es überhaupt zusätzlich zu den mit Datum genannten Beschlüssen überhaupt weitere Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse gegeben hat.