auszulegen.31 Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist.32 Lässt sich ihm auch durch Auslegung kein klarer Inhalt zuordnen, tritt das Gericht mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein.33 Ein ungenügendes Rechtsbegehren stellt insbesondere keinen i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO verbesserbaren Mangel dar.34