Ein zu weit gefasstes Rechtsbegehren kann vom Gericht eingeschränkt werden, sofern es hinreichend klar formuliert ist.30 Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist das Rechtsbegehren zunächst nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der dazu abgegebenen Begründung auszulegen.31