1.3. Bestimmtheit von Rechtsbegehren 1.3.1. Rechtliches Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Das Rechtsbegehren ist der Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt