1.2.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, zumal über eine Nichtigkeitsklage von Generalversammlungsbeschlüssen, über eine Nichtigkeitsklage von Verwaltungsratsbeschlüssen sowie über die Eintragung der Klägerin ins Aktienbuch der Beklagten, alles Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), zu entscheiden ist.26