1.2.2. National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesellschaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversamm- lungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen fällt.25 Da sich der Sitz der Beklagten in BBA._____ befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich zuständig.