Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IPRG gilt als Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt ein solcher, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in BBA.