Beklagten einzutragen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).23 Art. 22 LugÜ ist auch anwendbar, wenn die Klägerin ihren Sitz in keinem LugÜ-Vertragsstaat hat.24