Mit vorliegender Klage wird die Feststellung der Nichtigkeit gewisser Ge- neralversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1–2 und 4). Ferner geht es um die Feststellung, dass ausgegebene Stimmrechtsaktien nichtig seien (Rechtsbegehren Ziff. 3) sowie um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu je Fr. 1'000.00 in das Aktienbuch der 22 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3. - 22 -