Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst wenn der Rechtsvertreter der Klägerin betreffend seine früheren Eingaben, insbesondere hinsichtlich der am 29. März 2021 eingereichten Klage, vollmachtlos gehandelt haben sollte (was hier nicht entschieden werden muss), die Klägerin diesfalls spätestens mit dem Beschluss ihres Board of Directors vom 24. September 2024 und dessen Mitteilung gegenüber dem Handelsgericht diese Handlungen nachträglich rechtswirksam genehmigt und ih-