Sämtliche von der Beklagten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der beiden Söhne für die Klägerin aufgeworfenen, nach panamaischem Recht zu beantwortenden Fragen sind damit, soweit für die Beantwortung der vorliegenden Frage notwendig, irrelevant geworden. Dies gilt beispielsweise für alle Fragen zur Vertretungsbefugnis der beiden Söhne, die sich auf die Generalvollmacht vom 20. November 2015 beziehen (so auch Duplik Rz. 49).